Satzung

Vereinssatzung TV Echterdingen

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen TURNVEREIN ECHTERDINGEN 1892 e.V., als Abkürzung TVE. Der Verein hat seinen Sitz in Leinfelden-Echterdingen. Der Verein wurde am 17.06.1892 gegründet. Seit 08.12.1951 ist er im Vereinsregister des Amtsgerichts Nürtingen eingetragen. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  2. Der Verein ist Mitglied des Württembergischen Landessportbundes. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sie verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des Württembergischen Landessportbundes und dessen Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein betrieben werden.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Vereinszweck ist die Förderung der körperlichen Ertüchtigung insbesondere der Jugend, der Aktiven und der Senioren durch Pflege des Sports.
  2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Politische, rassistische oder religiöse Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.
  5. Die Farben des Vereins sind Gelb-Schwarz.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Angehörige des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind ordentliche Mitglieder. Die unter 16 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Jugendmitglieder.
  2. Der Ausschuss kann verdiente Vereinsmitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen.
  3. Die Aufnahme eines Mitglieds erfolgt durch Beschluss des Vorstandes (§ 9). Voraussetzung hierfür ist eine schriftliche Beitrittserklärung, die an den Vorstand zu richten ist; bei Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, ist außerdem die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich, die gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliedsrechten und -pflichten gilt. Diese verpflichten sich mit der Abgabe der Zustimmungserklärung zur Zahlung der Mitgliedsbeiträge sowie der Aufnahmegebühr bis zum Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Minderjährige volljährig wird. Beschließt der Vorstand die Aufnahme, so hat das Mitglied eine Aufnahmegebühr zu bezahlen, deren Höhe die Mitgliederversammlung festlegt. In begründeten Ausnahmefällen, kann der Vorstand von der Erhebung einer Aufnahmegebühr absehen.
  4. Mit der Aufnahme in den Verein unterwirft sich das Mitglied den Satzungen und Ordnungen des Vereins und derjenigen Verbände, denen der Verein selbst als Mitglied angehört. Jugendliche anerkennen die Jugendordnung.
  5. Die gleichzeitige Zugehörigkeit aktiver Mitglieder der gleichen Disziplin zu einem anderen Turn- und Sportverein bedarf der Zustimmung des Vorstandes, der im Benehmen mit den zuständigen Abteilungsleitern entscheidet.
  6. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wie auch im Ausschuss haben nur ordentliche Mitglieder. Die Teilnahme an Abstimmungen über Vermögensangelegenheiten erfordert darüber hinaus Volljährigkeit der Abstimmenden.
  7. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein laufend über Änderungen in ihren persönlichen Verhältnissen schriftlich zu informieren. Dazu gehört insbesondere:
    a) die Mitteilung von Anschriftenänderungen
    b) Änderung der Bankverbindung bei der Teilnahme am Einzugsverfahren
    c) Mitteilung von persönlichen Veränderungen, die für das Beitragswesen relevant sind (z.B. Beendigung der Schulausbildung, etc.) Nachteile, die dem Mitglied dadurch entstehen, dass es dem Verein die erforderlichen Änderungen nicht mitteilt, gehen nicht zu Lasten des Vereins und können diesem nicht entgegengehalten werden. Entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, ist das Mitglied zum Ausgleich verpflichtet.
  8. Die Mitgliedschaft erlisch
    a) durch freiwilligen Austritt, der durch eine schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf den Schluss des Kalenderjahres erfolgen kann;
    b) durch den Ausschluss aus dem Verein;
    c) durch Tod. Verpflichtungen dem Verein gegenüber sind bis zum Ablauf des laufenden Geschäftsjahres zu erfüllen.
  9. Der Ausschluss kann durch den Ausschuss in folgenden Fällen beschlossen werden:
    a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für mindestens 3 Monate im Rückstand ist und die Beitragsschulden zum Zeitpunkt des Beschlusses des Ausschusses über den Ausschluss des Mitgliedes nicht beglichen sind,
    b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Vereinssatzung und Ordnungen des Vereins, gegen die Satzungen des Württembergischen Landessportbundes oder eines Verbandes, dem der Verein als Mitglied angehört,
    c) wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder das Ansehen des Vereins oder eines Verbandes, dem der Verein angeschlossen ist, durch Äußerungen oder Handlungen herabsetzt. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss nach den Buchst. b) und c) ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.
  10. Gegen die Entscheidung des Vorstands kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

  1. Die Höhe des Mitgliedsbeitrags als Jahresbeitrag wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Ausschuss kann Mitglieder, die längere Zeit krank oder aus finanziellen Gründen zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags nicht in der Lage sind, von der Pflicht zur Bezahlung des Mitgliedsbeitrags teilweise oder ganz befreien.
  2. Ehrenmitglieder sind von der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags befreit.
  3. Der Mitgliedsbeitrag ist zu Beginn jedes Kalenderjahres im Voraus an den Verein zu entrichten. Bei Beiträgen, die nicht spätestens zwei Monate nach Fälligkeit bezahlt sind, kann eine Mahngebühr erhoben werden. Ihre Höhe wird vom Vorstand festgesetzt.
  4. Der Verein ist zur Erhebung einer Umlage berechtigt, sofern diese zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins notwendig ist. Über die Festsetzung der Höhe der Umlage entscheidet die Mitgliederversammlung durch Mehrheitsbeschluss, wobei pro Mitgliedsjahr eine Höchstgrenze besteht von jeweils einem Jahresbeitrag.
  5. Nach Eintritt der Volljährigkeit hat das Mitglied das Recht, die Mitgliedschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten schriftlich zu kündigen.

§ 5 Organe

  • Die Organe des Vereins sind:
    a) die Mitgliederversammlung
    b) der Ausschuss
    c) der Vorstand

§ 6 Haftung der Organmitglieder und Vertreter

  • Die Haftung der Mitglieder der Organe, der besonderen Vertreter oder der mit der Vertretung beauftragten Vereinsmitglieder wird auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Werden diese Personen von Dritten zur Haftung herangezogen, ohne dass Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt, so haben diese gegen den Verein einen Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen zur Abwehr der Ansprüche sowie auf Freistellung von Ansprüchen Dritter.

§ 7 Mitgliederversammlung

  1. Jeweils im ersten Kalendervierteljahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstandsvorsitzenden einzuberufen. Ist der Vorstandsvorsitzende verhindert oder weggefallen, wird durch Beschluss der restlichen Mitglieder des Vorstands ein Vorstandsmitglied mit der Aufgabe der Einberufung der Mitgliederversammlung beauftragt. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Leinfelden-Echterdingen oder durch schriftliche Einladung oder durch Einladung in Textform nach § 126 b BGB der Mitglieder, je unter Angabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind.
  2. Die Tagesordnung hat insbesondere zu enthalten:
    a) Erstattung der Sport-, Geschäfts- und Kassenberichte, Bericht der Kassenprüfer
    b) Entlastung des Ausschusses und des Vorstandes
    c) Beschlussfassung über Anträge und Wahlen, soweit erforderlich
  3. Anträge zur Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstandsvorsitzenden eingereicht sein. Verspätet eingehende Anträge werden nicht mehr auf die Tagesordnung gesetzt. Ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind, wenn die Dringlichkeit durch Beschluss der Mitgliederversammlung anerkannt wird.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung, vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen und Beschlüsse über die Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Für Wahlen gilt, dass gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl erforderlich. Wird eine Satzungsbestimmung geändert, welche eine Voraussetzung der Gemeinnützigkeit berührt, ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.
  6. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung insbesondere über die Beschlüsse ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben ist.

§ 8 Ausschuss

  1. Der Ausschuss berät und beschließt über alle Angelegenheiten für die er nach dieser Satzung oder einer Geschäftsordnung zuständig ist oder die ihm vom Vorstand vorgelegt oder von der Mitgliederversammlung zugewiesen werden. Darüber hinaus kann er alle Angelegenheiten zur Beratung und Beschlussfassung an sich ziehen, die nicht nach dem Gesetz, dieser Satzung oder einer Geschäftsordnung der Entscheidung der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
  2. Der Ausschuss besteht aus:
    a) den Mitgliedern des Vorstands
    b) den Abteilungsleitern
    c) den Abteilungsjugendleitern
    d) dem Ältestenrat mit max. 5 Mitgliedern
    e) max. 5 Beisitzern
    f) zwei Jugendsprechern
  3. Die Abteilungen wählen ihre Vertreter (Abs. 2 Buchst. b) und c)) in Abteilungsversammlungen auf 2 Jahre. Die Ausschussmitglieder nach Buchst. d) und e) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Jugendsprecher werden von einer Jugendversammlung gewählt. Beim Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung zu wählenden Ausschussmitgliedes vor Ablauf der Wahlperiode, wählt der Ausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.
  4. Der Ausschuss ist bei Bedarf vom Vorstandsvorsitzenden einzuberufen. Ist der Vorstandsvorsitzende verhindert oder weggefallen, wird durch Beschluss der restlichen Mitglieder des Vorstands ein Vorstandsmitglied mit der Aufgabe der Einberufung des Ausschusses beauftragt. Die Ausschusssitzungen werden vom Vorstandsvorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist keines der Vorstandsmitglieder anwesend, so bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.
  5. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse des Ausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt, Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Über die Beschlüsse des Ausschusses ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschriftlich zu bestätigen ist.
  6. Der Vorstand, dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus:
    a) dem Vereinsvorsitzenden
    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
    c) dem Finanzvorstand
    d) mindestens 2, höchstens 5 weiteren Vorstandsmitgliedern. Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB sind der Vorstandsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis des Vereins darf der stellvertretende Vorsitzende seine Vertretungsmacht nur bei Verhinderung des Vorsitzenden ausüben.
  7. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
  8. Der Vorstandsvorsitzende leitet und koordiniert die Arbeit des Vorstands. Von den übrigen Mitgliedern des Vorstands sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen
    a) Jugendarbeit
    b) Öffentlichkeitsarbeit
    c) Technik
    d) Schriftführung
  9. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tag der Wahl an, gewählt. Er führt die Geschäfte nach Ablauf der Wahlzeit bis zur Neuwahl fort. Wiederwahl ist zulässig. Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der Ausschuss bis zur nächsten Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied kommissarisch berufen. Scheidet der Vorstandsvorsitzende vorzeitig aus, so stellt dies einen Grund für eine außerordentliche Mitgliederversammlung dar. Diese muss innerhalb kürzester Frist, längstens jedoch binnen 6 Monaten nach dem Ausscheiden des Vereinsvorsitzenden einberufen werden.
  10. Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr. 26a EStG beschließen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

  • Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt:
    a) wenn der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder mit Rücksicht auf außergewöhnliche Ereignisse es für erforderlich hält,
    b) wenn die Einberufung von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder schriftlich gefordert wird. Für die Durchführung gelten die Vorschriften des § 7 Abs. 3-6.

§ 11 Geschäftsordnungen, Jugendordnungen

  1. Der Ausschuss ist berechtigt, im Rahmen dieser Satzung folgende Ordnungen zu beraten, zu beschließen und nach seinem Ermessen bei Bedarf zu ändern:
    a) eine Ehrungsordnung in der die Voraussetzungen und das Verfahren bei der Ernennung von Ehrenmitgliedern und bei sonstigen Ehrungen geregelt werden,
    b) eine Jugendordnung, in der die Belange der Jugendmitglieder und ihre Organisation innerhalb des Vereins geregelt werden,
    c) eine Geschäftsordnung für die Arbeit des Vorstandes und des Ausschusses und die Durchführung der Sitzungen dieser Gremien,
    d) eine Geschäftsordnung für die Durchführung der Mitgliederversammlungen,
    e) eine Geschäftsordnung für die Arbeit des Ältestenrates.
  2. Die Einführung sowie die Änderung einer Geschäftsordnung für die Durchführung der Mitgliederversammlung durch den Ausschuss (Abs. 1 Buchst. d)) bedürfen jeweils der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Über die Einführung und die Änderung der weiteren in Abs. 1 genannten Ordnungen soll der Vorstand die Mitgliederversammlung informieren.

§ 12 Abteilungen des Vereins

  1. Die Durchführung des Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen.
  2. In jeder Abteilung wird ein Ausschuss gebildet, dessen Zusammensetzung sich nach den Bedürfnissen der Abteilung richtet. Der Vorsitzende des Ausschusses führt die Bezeichnung Abteilungsleiter. Für ihn ist ein Stellvertreter zu bestellen.
  3. Der Abteilungsleiter, sein Stellvertreter und die übrigen Mitglieder des Ausschusses werden in einer Abteilungsversammlung gewählt, zu der mit angemessener Frist einzuladen ist. Über die Ergebnisse der Wahlen ist dem Vorstand innerhalb einer Woche schriftlich zu berichten.
  4. Die Abteilungsausschüsse sind selbständig und arbeiten für ihren Bereich unter eigener Verantwortung. Sie entscheiden über Angelegenheiten, die nur ihre Abteilung betreffen. Für die Einberufung, Beschlussfassung und Protokollführung gilt § 7 Abs. 1, 2, 3, 4, 6 entsprechend.
  5. Die Abteilungen sind verpflichtet, über wichtige Angelegenheiten den Ausschuss in der nächsten Sitzung zu unterrichten.
  6. Die Mitglieder des Vorstandes haben das Recht, an allen Sitzungen der Abteilungen beratend teilzunehmen.

§ 13 Kassen- und Rechnungsprüfung

  1. Die Mitgliederversammlung wählt je auf zwei Jahre zwei dem Ausschuss nicht angehörende stimmberechtigte Vereinsmitglieder als Kassenprüfer. Diese haben den Jahresabschluss sämtlicher Kassenbücher und Kassenbestände sowie den Rechnungsabschluss und die Bestände des Vereinseigentums auf ihre Richtigkeit und Vollständigkeit zu prüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Bei Beanstandungen im Laufe des Jahres sind diese dem Ausschuss anzuzeigen, damit dieser Abhilfe schafft.
  2. Bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte beantragen die Kassenprüfer die Entlastung.

§ 14 Strafbestimmungen

  1. Sämtliche Vereinsangehörige unterliegen neben dem in § 3 genannten Ausschluss der Strafgewalt des Vereins, die vom Ausschuss ausgeübt wird. Dieser kann Ordnungsstrafen gegen Mitglieder verhängen, die sich gegen die Satzung, die Ordnung, das Ansehen, die Ehre oder das Vermögen des Vereins vergehen. Der Ausschuss kann folgende Ordnungsstrafen verhängen:
    a) Verweis
    b) Zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins
    c) Geldstrafe bis zu 250,00 € je Einzelfall
    d) Ausschluss gemäß § 3 Abs. 9 der Satzung
  2. Gegen einen Strafbeschluss ist ein Rechtsmittel nicht zulässig mit Ausnahme des Rechtsmittels nach § 3 Abs. 10.

§ 15 Auflösung des Vereins

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung die Beschlussfassung angekündigt worden ist. Der Beschluss bedarf einer Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder.
  2. Für den Fall der Auflösung bestellt die Mitgliederversammlung zwei Liquidatoren, die die Geschäfte des Vereins abzuwickeln haben. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vereinsvorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Württembergischen Landessportbund, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16 Schlussbestimmungen

  • Die Satzung in der vorliegenden Form beruht auf dem Beschluss der Mitgliederversammlung vom 25.03.2011.