Geplante Satzungsänderungen für 2025
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§ 3 Mitgliedschaft | § 3 Mitgliedschaft |
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Angehörige des Vereins, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, sind ordentliche Mitglieder. Die unter 16 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Jugendmitglieder. |
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Angehörige des Vereins, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sind ordentliche Mitglieder. Die unter 18 Jahre alten Angehörigen des Vereins sind Jugendmitglieder. |
5. Die gleichzeitige Zugehörigkeit aktiver Mitglieder der gleichen Disziplin zu einem anderen Turn- und Sportverein bedarf der Zustimmung des Vorstandes, der im Benehmen mit den zuständigen Abteilungsleitern entscheidet. |
5. gestrichen |
6. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wie auch im Ausschuss haben nur ordentliche Mitglieder. Die Teilnahme an Abstimmungen über Vermögensangelegenheiten erfordert darüber hinaus Volljährigkeit der Abstimmenden. |
6. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des Antrags- und Diskussionsrechts in der Mitgliederversammlung teilzunehmen. Stimmrecht in der Mitgliederversammlung wie auch im Ausschuss haben nur ordentliche Mitglieder. |
9. Der Ausschluss kann durch den Ausschuss in folgenden Fällen beschlossen werden: a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung von Mitgliedsbeiträgen für mindestens 3 Monate im Rückstand ist und die Beitragsschulden zum Zeitpunkt des Beschlusses des Ausschusses über den Ausschluss des Mitgliedes nicht beglichen sind, |
9. Der Ausschluss kann durch den Ausschuss in folgenden Fällen beschlossen werden: a) wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit der Bezahlung des Mitgliedsbeitrags für mindestens 3 Monate im Rückstand ist und die Beitragsschulden zum Zeitpunkt des Beschlusses des Ausschusses über den Ausschluss des Mitgliedes nicht beglichen sind, |
§ 7 Mitgliederversammlung | § 7 Mitgliederversammlung |
1. Jeweils im ersten Kalendervierteljahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstandsvorsitzenden einzuberufen. Ist der Vorstandsvorsitzende verhindert oder weggefallen, wird durch Beschluss der restlichen Mitglieder des Vorstands ein Vorstandsmitglied mit der Aufgabe der Einberufung der Mitgliederversammlung beauftragt. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch Veröffentlichung im Amtsblatt der Großen Kreisstadt Leinfelden-Echterdingen oder durch schriftliche Einladung oder durch Einladung in Textform nach § 126 b BGB der Mitglieder, je unter Angabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind. |
1. Jeweils im ersten Kalenderhalbjahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie ist vom Vorstandsvorsitzenden einzuberufen. Ist der Vorstandsvorsitzende verhindert oder weggefallen, wird durch Beschluss der restlichen Mitglieder des Vorstands ein Vorstandsmitglied mit der Aufgabe der Einberufung der Mitgliederversammlung beauftragt. Die Einberufung erfolgt mindestens zwei Wochen zuvor durch öffentliche Information unter Angabe der Tagesordnung, in der die Gegenstände der Beschlussfassung zu bezeichnen sind.
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§ 8 Ausschuss | § 8 Ausschuss |
2. Der Ausschuss besteht aus:
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2. Der Ausschuss besteht aus:
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3. Die Abteilungen wählen ihre Vertreter (Abs. 2 Buchst. b) und c)) in Abteilungsversammlungen auf 2 Jahre. Die Ausschussmitglieder nach Buchst. d) und e) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Jugendsprecher werden von einer Jugendversammlung gewählt. Beim Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung zu wählenden Ausschussmitgliedes vor Ablauf der Wahlperiode, wählt der Ausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. | 3. Die Abteilungen wählen ihre Vertreter (Abs. 2 Buchst. b) und c)) in Abteilungsversammlungen auf 2 Jahre. Die Ausschussmitglieder nach Buchst. d) und e) werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Beim Ausscheiden eines von der Mitgliederversammlung zu wählenden Ausschussmitgliedes vor Ablauf der Wahlperiode, wählt der Ausschuss für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied. |
§ 9 Vorstand | § 9 Vorstand |
1. Der Vorstand, dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus:
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1. Der Vorstand, dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus:
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2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
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2. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder eine Geschäftsordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand ist berechtigt, zur Führung der laufenden Verwaltung eine/einen Geschäftsführer/in als besondere/n Vertreter/in gemäß §30 BGB zu bestellen. Der Umfang der Vertretung wird im Innenverhältnis durch den Geschäftsführervertrag und/oder durch die Geschäftsanweisung für den/die Geschäftsführer/in geregelt.
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3. Der Vorstandsvorsitzende leitet und koordiniert die Arbeit des Vorstands. Von den übrigen Mitgliedern des Vorstands sind insbesondere folgende Aufgabenbereiche wahrzunehmen:
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3. gestrichen |
§ 11 Geschäftsordnungen, Jugendordnungen | § 11 Geschäftsordnungen |
1. Der Ausschuss ist berechtigt, im Rahmen dieser Satzung folgende Ordnungen zu beraten, zu beschließen und nach seinem Ermessen bei Bedarf zu ändern:
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1. Der Ausschuss ist berechtigt, im Rahmen dieser Satzung folgende Ordnungen zu beraten, zu beschließen und nach seinem Ermessen bei Bedarf zu ändern:
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§ 12 Abteilungen des Vereins | § 12 Abteilungen des Vereins |
1. Die Durchführung des Sportbetriebs ist Aufgabe der einzelnen Abteilungen. |
1. gestrichen |